Neuigkeiten

Neuwahl von Schöffinnen und Schöffen


Schöffinnen und Schöffen sind Teil der Rechtsprechung, der dritten Gewalt im Staat. Sie sind ehrenamtliche Richterinnen und Richter im Strafverfahren. Schöffinnen und Schöffen werden bei den Amtsgerichten im Rahmen des Schöffengerichts, des erweiterten Schöffengerichts und des Jugendschöffengerichts eingesetzt. Bei den Landgerichten sind sie Teil der kleinen und großen Strafkammern, der kleinen und großen Jugendkammern sowie des Schwurgerichts.

Schöffinnen und Schöffen benötigen bei ihrer Tätigkeit keine besonderen Rechtskenntnisse, vielmehr kommen sie aus der Mitte der Gesellschaft, aus allen Gruppen der Bevölkerung unter angemessener Berücksichtigung von Alter, Beruf, Geschlecht und sozialer Stellung. Sie sollen dabei ein vom reinen juristischen Denken unabhängiges Verständnis der Lebenswirklichkeit sowie das Rechtsverständnis und die Wertvorstellungen der Bevölkerung in eine Gerichtsverhandlung mit einbringen.

Das Schöffenamt ist ein Ehrenamt. Es kann nur von Deutschen ausgeübt werden, Voraussetzung ist daneben ein Wohnsitz im Bezirk der für die Aufstellung der Vorschlagslisten zuständigen Verwaltungsbehörde. Kandidatinnen und Kandidaten müssen zu Beginn der fünf Jahre dauernden Amtsperiode das 25. Lebensjahr vollendet und dürfen das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Vollendet eine Schöffin oder ein Schöffe während der laufenden Amtsperiode das 70. Lebensjahr, darf sie oder er noch bis zum Ende der Amtsperiode tätig bleiben.

Personen, die in Folge eines Richterspruchs keine Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzen oder gegen die ein Ermittlungsverfahren mit dieser möglichen Konsequenz geführt wird oder die wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind, dürfen das Schöffenamt nicht ausüben. Ferner sollen bestimmte Berufsgruppen nicht zum Schöffenamt herangezogen werden, insbesondere Berufsrichterinnen und Berufsrichter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare, Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte sowie Pfarrerinnen und Pfarrer. Schließlich sollen zum Schöffenamt keine Personen berufen werden, die den Anforderungen, die die Tätigkeit an sie stellt, aus gesundheitlichen Gründen nicht gewachsen sind. Das gleiche gilt für Menschen, die die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrschen oder die in Vermögensverfall geraten sind.

Schöffinnen und Schöffen werden gewählt. Die Wahl findet alle fünf Jahre durch den Schöffenwahlausschuss des Amtsgerichtes statt und wird in diesem Jahr für die Amtsperiode 2024 bis 2028 vorgenommen. Dazu werden von den Vertretungen der Gemeinden Vorschlagslisten erstellt und beschlossen. Nach erfolgtem Beschluss werden die Vorschlagslisten öffentlich zur Einsichtnahme ausgelegt und sodann dem Amtsgericht zur Prüfung und Beschlussfassung durch den Schöffenwahlausschuss vorgelegt.

Interessierte Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Harsum können sich bis spätestens 03.03.2023 bei der Gemeinde Harsum, Fachbereich 4, Herrn Wiesenmüller, Rathaus, Oststraße 27, 31177 Harsum, Rufnummer: 05127/405-130, E-Mail: thomas.wiesenmueller@harsum.de melden und bewerben; die Bewerbung wird in der dargestellten Weise aufgenommen und bearbeitet. Inwieweit und aus welchen Gründen eine Bewerbung bzw. ein Vorschlag aus der Vorschlagsliste vom Schöffenwahlausschuss des Amtsgerichtes berücksichtigt oder nicht berücksichtigt wird, kann von hier aus nicht erläutert werden.