Bei Schnee, Eis und Glätte müssen Eigentümer bzw. Anlieger Gehwege so räumen und streuen, dass sie sicher nutzbar sind. Gehwege sind bei Schneefall freizuhalten – schmale vollständig, breitere mindestens ausreichend für sicheres Gehen. Gibt es keinen Gehweg, ist ein sicherer Streifen am Fahrbahnrand zu räumen.
Vor jedem Grundstück ist ein schnee- und eisfreier Zugang zur Straße sicherzustellen; Übergänge, Kreuzungen, Gullys, Abflüsse und Hydranten müssen ebenfalls freigehalten werden. Schnee und Eis dürfen nur so gelagert werden, dass niemand gefährdet oder behindert wird.
Die Räum- und Streupflicht gilt werktags von 7–22 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 8–22 Uhr. Nachts besteht keine Pflicht, außer an besonderen Gefahrenstellen.
Bei Tauwetter sind Gehwege, gemeinsame Rad- und Gehwege, Überwege und stark frequentierte Stellen von Eis zu befreien. Sobald keine Glättegefahr mehr besteht, sind Streureste zu entfernen.
