Kirchenaustritt

  • Leistungsbeschreibung

    Der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft ist bei der zuständigen Stelle zu erklären.

  • Verfahrensablauf

    • Die Austrittserklärung muss persönlich abgegeben werden.
    • Die melderechtliche Änderung der Religionszugehörigkeit wird von der zuständigen Stelle elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Von dem Kirchenaustritt erfährt die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber automatisch durch Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), die beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gespeichert sind.
    • Eine Vorsprache beim Finanzamt ist daher nicht mehr erforderlich, die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber entsprechend unterrichten.
  • Voraussetzungen

    • Personen ab Vollendung des 14. Lebensjahres können den Kirchenaustritt selbst erklären.
    • Für Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben , kann die gesetzliche Vertretung, der die Personensorge zusteht (z. B. die Eltern oder ein Elternteil), den Kirchenaustritt erklären.
    • Hat die betroffene Person das 12. Lebensjahr vollendet , darf der Kirchenaustritt nicht gegen ihren Willen erklärt werden.
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Personalausweis oder Reisepass
    • soweit vorhanden: Taufbescheinigung
  • Welche Gebühren fallen an?

    Gebühr: 30,00 €
    Vorkasse: Nein
    Kirchenaustritt

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Der Kirchenaustritt wird am Tag der Erklärung wirksam. Die Kirchensteuerpflicht endet allerdings erst mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung wirksam geworden ist.

  • Rechtsgrundlage


An wen muss ich mich wenden?

Das Standesamt am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der austretenden Person.

Zuständige Abteilungen