36. Änderung des Flächennutzungsplanes (Ortschaft Hüddessum)


B E K A N N T M A C H U N G

Bauleitplanung der Gemeinde Harsum:

36. Änderung des Flächennutzungsplanes (Ortschaft Hüddessum)

Genehmigung / Inkrafttreten

Die vom Rat der Gemeinde Harsum in seiner Sitzung am 05.12.2023 einschließlich Begründung und Umweltbericht beschlossene 36. Änderung des Flächennutzungsplans wurde vom Land­kreis Hil­des­heim mit Ver­fü­gung vom 08.03.2024 (Az. (910) 15-11-50) gemäß § 6 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) ge­neh­migt.

Wesentliches Ziel der 36. Änderung des Flächennutzungsplanes ist die Darstellung von „Sonderbauflächen“ mit Zweckbestimmung „Reitanlage“.

Der räumliche Geltungsbereich der 36. Änderung umfasst Flächen im Westen der Ortschaft Hüddessum, westlich der Landesstraße 411 / „Machtsumer Straße“. Der Geltungsbereich ist im nachstehenden Übersichtsplan mit schwarzer Umrandung gekennzeichnet.

Die 36. Änderung des Flächennutzungsplans sowie die Begründung mit Umweltbericht können im Rathaus der Gemeinde Harsum, Fachbereich 3, Oststraße 27, 31177 Harsum während der folgenden Öffnungszeiten von der Öffentlichkeit eingesehen werden:


Montag             von  8.30 Uhr bis 12.00 Uhr sowie von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Mittwoch         von  8.30 Uhr bis 12.00 Uhr

Donnerstag     von  8.30 Uhr bis 12.00 Uhr sowie von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr

Freitag                von  8.30 Uhr bis 12.00 Uhr


Über den Inhalt der 36. Änderung des Flächennutzungsplans kann Auskunft verlangt werden.

Nach vorheriger telefonischer Absprache (Tel. 05127 / 405 – 160) können die Unterlagen auch außerhalb der Öffnungszeiten eingesehen werden.

 Ebenso kann der Plan auf der Internetseite der Gemeinde Harsum (www.harsum.de) eingesehen werden. Die Internetseite der Gemeinde ist auch über das Internetportal des Landes Niedersachsen uvp.niedersachsen.de mit dem Suchbegriff „Harsum“ zu erreichen.



Auf die nachfolgend genannten Rechtsfolgen wird gem. § 215 Abs. 2 BauGB (v. 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) hingewiesen:

Unbeachtlich werden

1.     eine nach § 214 Abs. 1, Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften

2.      (nicht zutreffend)

3.      nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung der 36. Änderung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.